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RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES STREAMINGS

Videojournalismus und damit verbunden das Handwerk ist heute fast jedem möglich. Nahezu jedes Mobiltelefon verfügt über die nötige Hard- und Software, oftmals über HD-fähige Kameras und einfache Videoeditoren. Die Möglichkeiten der Technik führen wie so oft zu rechtlich komplexen Beurteilungsfragen.

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Beim Upload, dem Zurverfügungstellen von Inhalten, müssen gewisse Regeln eingehalten werden. Neben dem Urheberrecht, bei dem es um die Frage geht, ob man fremde Werke in das Video integrieren, oder auf der Website wiedergeben darf (Musik, Bild, Text), spielen Persönlichkeitsrechte eine wichtige Rolle. Im österreichischem Recht sind die Bestimmungen hierzu verstreut und wenn man etwaigen Strafzahlungen, Unterlassungsaufforderungen oder Schadenersatzzahlungen aus dem Weg gehen will, lohnt es sich weiterzulesen. Wer allerdings keine Scheu vor (und das sind die gedeckelten, also niedrigen Strafen, nach dem Mediengesetz) Strafzahlungen im Bereich zwischen 20.000 und 100.000 Euro hat, der kann getrost diesen Artikel überspringen, denn dann interessieren wohl auch individuell zu beziffernde Schadenersatzzahlungen in ungeahnten Höhen nicht.

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Aus rechtlicher Sicht ist in Österreich beim Begriff des Streaming zwischen der Bereitstellung, also dem Content-upload sowie der Herstellung desselben und weiters dem Betrachten von solchen Inhalten zu differenzieren. Bei der Betrachtung unterscheidet man wieder zwischen Video on Demand (VoD) und Livestreaming, wobei beide Begriffe selbsterklärend sind. Für den journalistischen Bereich stehen die zuerst beschriebenen Handlungen im Vordergrund. Gegen Ende wird auf die Betrachtung von Streamingcontent kurz eingegangen.

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Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich ist das Erstellen von Bildnissen von Personen erlaubt, jedoch wird zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich unterschieden. Nach neuerer Judikatur wird bei einer eindeutigen Identifikationsmöglichkeit nun eine Zustimmung anzufordern sein. Beim Filmen sowie dem Fotografieren von Personen ist jedenfalls anzuraten eine Zustimmung einzuholen. Ausnahmen bestehen für öffentliche Plätze, hier auch für die Gebäude (Panoramafreiheit, teilweise auch die Innenansicht). In jedem Falle dürfen Aufnahmen die abgebildeten Personen nicht bloßstellen oder herabsetzen. Eine stillschweigende Zustimmung ist bei bewusst getätigten Aufnahmen anlässlich einer Veranstaltung als erteilt anzunehmen (Clubfotos, Konzert).

Bei einer etwaigen Verletzung schutzwürdiger Interessen ergeben sich weiters zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, und gegebenenfalls auf Schadenersatz bzw. Herausgabe des Gewinns gegen den Veröffentlichenden.

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Ob man eine Erlaubnis von den im Video gezeigten Personen braucht, hängt in der Praxis wohl auch davon ab, wem man es zeigt oder zugänglich macht. Rechtlich erlaubt, ist es diese im privaten Kreis anzusehen oder es anderen Personen aus dem privaten Kreis zugänglich zu machen. Ansprüche entstehen erst, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden. Verboten ist also beispielsweise über eine Videoplattform jedem Besucher die Videos zugänglich zu machen. Im überwiegenden Fall wird dies beim Streaming anzunehmen sein, da dies ja auf großen Plattformen veröffentlicht wird, oder auf der eigenen Website. Solange diese eben nur eingeschränkt zugänglich ist, entsteht kein rechtliches Problem.

Wenn Videos jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen zugänglich gemacht werden, wird die Zustimmung aller abgebildeten Personen benötigt. Aus rechtlicher Sicht ist also Vorsicht geboten bei öffentlichem Zugang. Einschränkungen auf einen begrenzten Personenkreis oder das Einholen großflächiger Zustimmungen sind die Alternativen. Praktisch müssten bei Aufnahmen im öffentlichen Raum die Zustimmungen aller beteiligten Personen eingeholt werden. Das ist faktisch oftmals nicht möglich, daher wird diese fingiert und nur im Widerrufsfall sind Personen unkenntlich zu machen oder aus dem Bild zu schneiden.

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Keine Regel ohne weitere Ausnahme gibt es für prominente Personen, diese können beispielsweise bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Erlaubnis gefilmt werden. Die Rechtsprechung unterscheidet hier: Handelt es sich um eine „rein private Tätigkeit“ – Jogging im Park – so darf das Bildmaterial ohne Zustimmung des Betroffenen in keinem Medium verwendet werden. Liegt dagegen eine Ausübung im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vor – wie beispielsweise auf einem Ball – so dürfen Aufnahmen medial verwendet werden, wenn dadurch kein „berechtigtes Interesse“ des Abgebildeten verletzt wird.

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Privatsphärenschutz

Aber auch Daten welche die Privatsphäre von Personen betreffen können umfasst sein. Die Wohnadresse, das Auto, sonstige Anhaltspunkte die einer Person zuordenbar sind erhalten über das Datenschutzgesetz einen Schutz. Diese Daten dürfen nicht verbreitet werden, somit nicht in einem online öffentlich zugänglichen Video enthalten sein. Weiters besteht hier auch der überschneidende Schutz über das Hausrecht und das Eigentumsrecht.

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Im Medienrecht ist die vorsätzliche Begehung besonders schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Tatbestände im Strafgesetzbuch mit Geld- und Freiheitsstrafen bedroht. Dabei spielt im Medienstrafrecht die „journalistische Sorgfalt“ eine besondere Rolle. Grundsätzlich befreit bei Medieninhaltsdelikten nicht nur der Wahrheitsbeweis von der Strafbarkeit, sondern auch bereits der Beweis, dass die journalistische Sorgfalt gewahrt wurde. Dieser Strafausschließungsgrund gilt allerdings nicht bei Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereiches.

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Zurverfügungstellung von Inhalten

Bei der Zurverfügungstellung von Inhalten auf Websites sind grundsätzlich folgende Verpflichtungen aus dem Mediengesetz zu beachten. Bei Klassifizierung als periodisches Medium (Websites sind als solche zu qualifizieren) trifft dann die Verpflichtung zur Anlegung eines Impressums für kleine Websites oder eine volle Offenlegungspflicht für große Websites (Meinungsbildung) zu. Jedenfalls gilt die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Einschaltungen, die Gegendarstellungspflicht sowie eine passive Klagbarkeit der üblen Nachrede wegen oder bei Verleumdung oder Beleidigung, Beschimpfung. In diesem Zusammenhang noch zu erwähnen sind die Schädigung des wirtschaftlichen Rufes (1330 Abs.2 ABGB) sowie die allseits bekannte Unschuldsvermutung.

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Die Verwendung von fremden Werken ist ohne eine entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers nicht erlaubt und kann zu teils hohen Strafen oder Abmahngebühren nach dem Urheberechtsgesetz führen. Sobald ein Werk der Öffentlichkeit (ca. 30 Personen, jedoch sehr strenger Maßstab, wird bei Websites von der Judikatur immer angenommen) zugänglich (teils gelten geschlossene Gruppen nicht als Öffentlichkeit) gemacht wird, gilt kein Schutz unter der Privatkopie mehr. Im Falle einer gewerblichen Verwendungsabsicht wird jedenfalls gestraft.

Auch das „Einbetten“ von Inhalten (per Link, teils auch die Vorschaubilder) auf Social-Media Seiten oder Websites ist erlaubt, außer man weiß, dass der Inhalt illegal ist (Kinofilm vor Erscheinen im Handel). Bei Fotos oder Bildausschnitten benötigt man stets die Erlaubnis des Rechteinhabers. Urheberrechtlich geschützte Dateien dürfen niemals zum Download angeboten werden, dies ist in jedem Falle illegal.

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Streaming als Konsum

Bei Konsum gelten naturgemäß andere Regeln als bei der Zurverfügungstellung. Hier ist die Legalität der Quelle zu prüfen. Diese Verpflichtung wird dem Konsumenten aufgetragen. Gegebenenfalls ist Streaming legal. Anderenfalls drohen Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzungen. Momentan besteht zwar keine IP-Weitergabe seitens der Provider im Zivilrechtsweg (nach Verfahrensbestimmungen der ZPO). Dies bedeutet, dass man zum gegebenen Zeitpunkt, als anonymer Nutzer einer urheberrechtswidrigen Quelle noch nicht rechtlich belangt werden kann, jedoch kann sich hier die Rechtslage ändern.

Bei offiziellen Streamingangeboten (TV-Sender, Netflix, Amazon, etc.) ist die Rechtslage klar. Diese dürfen jederzeit genutzt werden.

 

von Florian Aschenbrenner

 

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Quellen:

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

§ 54 Abs. 1 Z. 5 UrhG (Panoramafreiheit)

§ 81 UrhG (Unterlassung)

§ 82 UrhG (Beseitigung)

§ 85 UrhG (Urteilsveröffentlichung)

§ 87 UrhG (Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns)

 

Prominente Personen

EGMR 2004 – Caroline von Monaco

 

Mediengesetz (MedG)

§ 7 ff. MedG (Privatsphäre, höchstpersönlicher Lebensbereich, Unschuldsvermutung)

§ 24 MedG (Impressum)

§ 25 MedG (Offenlegung)

§ 26 MedG (Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen)

§ 29 MedG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt)

 

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 111 (üble Nachrede)

§ 115 (Beleidigung, Beschimpfung)

§ 297 (Verleumdung)

 

E-Commercegesetz (ECG)

§ 17 (Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links)

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